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Can human rights be enforced against corporations? This work analyses different enforcement mechanisms. It examines one of the most powerful instruments: the Alien Tort Claims Act (ATCA) litigation in the United States. The ATCA has been used as one of the chief weapons in a 21st-century battle over corporate responsibility in the age of globalization. For instance, the ATCA has been invoked to seek compensation from German companies in respect of forced labor during the Holocaust. Further examples include claims relating to genocide against a Canadian company, forced labor claims against a US company and numerous others. The ATCA litigation often refers to the «law of nations», but do the US courts interpret this term consistently with other accepted interpretations of international law? The short answer to that question is 'no'. However, in the absence of enforceable international law mechanisms, this lacuna needs to be filled. Domestic litigation of matters that are inherently transnational in character, as occurs in ATCA human rights litigation, represents a viable mechanism to enforce human rights.
Strafverteidigung ist in der Regel Strafmaßverteidigung. Statistisch besehen stellt ein Totalfreispruch den absoluten Ausnahmefall dar. Die Erfassung der Strafmaßfindung und der Einstellungsvorschriften sowie die Sanktionenlehre sind für die Strafverteidigung daher in jeder Phase des Strafverfahrens bedeutsame und zu beachtende Wirkungsfelder. Eine effektive Verteidigung hat immer das optimal mögliche Ergebnis vor Augen und wird regelmäßig den Tatverdacht in Frage stellen. In den dynamischen Verfahrenssituationen können sich die Ziele aber auch ändern. Dann kann eine (Teil-)Verurteilung oder Opportunitätseinstellung in den Blick zu nehmen sein, um – im Fall der Fälle – die Weic...
"Das Institut feur Rechtspolitik behandelte in seinem achten Symposium vom 26. - 28. Mearz 2008 die "Universaliteat der Menschenrechte" (p. 7).
Der amerikanische "Alien Tort Claims Act" (ATCA) wurde nach seinem Inkrafttreten im Jahr 1789 zunachst wenig beachtet. Durch die bahnbrechende Entscheidung Filartiga v. Pena-Irala gewann der ATCA jedoch unerwartet Bedeutung fur die Geltendmachung internationaler Menschenrechte vor amerikanischen Bundesgerichten. Seit den 1980er-Jahren bildet das Gesetz die Grundlage einer Reihe umstrittener und vielseitig diskutierter Gerichtsentscheidungen. Inga Meyer beleuchtet die komplexen Hintergrunde und Zusammenhange der ATCA-Gerichtsbarkeit. Sie legt die historischen Hintergrunde dar und analysiert richtungsweisende Gerichtsurteile. Sie untersucht zentral die mogliche Rechtmassigkeit von ATCA-Klagen aus volkerrechtlicher Perspektive, bevor sie das Gesetz und seine Anwendung aus Sicht der amerikanischen Exekutive und ihrer Aussenpolitik hinterfragt.
Diplomarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Politik - Region: USA, Note: Sehr Gut, Karl-Franzens-Universität Graz (Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen), Sprache: Deutsch, Abstract: "Twenty-first century America is one of the most litigious societies the world has ever known." Dieser Einleitungssatz steht wohl symptomatisch für die öffentliche Meinung, die auf der ganzen Welt hinsichtlich des US-amerikanischen Rechts- und Gerichtssystems vorherrscht. Sammelklagen zur Durchsetzung von Schadenersatzbeträgen in Millionenhöhe beherrschen die Medien, oftmals im Zusammenhang mit Entschädigungszahlungen für Opfer des Nationalsozialismus. So stellt man sich zuweilen die...
A comprehensive bibliography of books and scholarship on the United States produced in German-speaking countries from 1956-2005.
Obwohl der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft manchen Rechtsordnungen schon seit mehr als zwei Jahrhunderten bekannt ist, stellt das Institut auch heute noch Rechtsprechung und Lehre vor große Herausforderungen. Die vorliegende Arbeit möchte einen Beitrag zum besseren Verständnis des Instituts sowie zur grundlegenden Frage leisten, ob es sich empfiehlt, einen solchen Gerichtsstand überhaupt in das Recht der internationalen Zuständigkeit aufzunehmen. Dazu wird in einem ersten Teil ein umfangreicher Rechtsvergleich zwischen dem englischen, französischen, österreichischen und dem europäischen Recht vorgenommen. Im zweiten Teil erfolgt eine umfassende Analyse der involvierten Zuständigkeitsinteressen. Im dritten Teil wird die Diskussion um eine praktische Facette, die Debatte um die sogenannten «Menschenrechtsklagen» gegen Unternehmen, ergänzt.