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The globalization of economic and multinational business structures has exacerbated the problem of substantive overlapping national tax laws in recent decades. Double taxation has a negative impact on international economic transactions because it leads to the suboptimal allocation of capital and affects the cross-border exchange of goods. Therefore, measures are needed to avoid international double taxation. The number of international Mutual Agreement Procedures is rising accordingly. However, the Mutual Agreement Procedure is not always effective and is often evaded by developing countries in particular. According to the author, the deficits of the Mutual Agreement Procedure should be mitigated by procedural and administrative rules. These can be based on experiences gained from other areas of law with cross-border economic activities. Moreover, the use of modern technologies or non-binding dispute resolution mechanisms can enhance the efficiency of the Mutual Agreement Procedure. The procedural and administrative rules should not only make the procedure more attractive for states and especially developing countries but also improve the position of the taxpayer.
Mit dem Gesetz gegen Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz) hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, die Bekämpfung des Dopings mit einem eigenständigen Regelungswerk anzugehen. Das neue Stammgesetz richtet sich nicht nur an die Hintermänner des Dopings, erstmals sind es durch eine Strafbarkeit des Selbstdopings auch die Athleten, die in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden rücken. Die vorliegende Arbeit setzt sich kritisch mit der Notwendigkeit und den einzelnen Strafbarkeitsvoraussetzungen des neuen Anti-Doping-Gesetzes auseinander.
Die ambulante zahnärztliche Versorgung war lange vom „Idealtypus“ des selbstständig tätigen Zahnarztes in eigener Praxis geprägt, der in eigener wirtschaftlicher Verantwortung seine Praxis führte. Mit der Einführung der Kooperations- und Organisationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Jahre 2004 veränderte sich dieses Leitbild zunehmend. Seitdem haben auch institutionelle Leistungserbringer die Möglichkeit, an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Gleichzeitig öffnete sich damit der ambulante Gesundheitsmarkt auch für versorgungsfremde Investoren. Diese vom Gesetzgeber selbst angestoßene Entwicklung versuchte dieser fortan durch verschiedene ...
Durch die Entwicklung des internationalen Terrorismus stoßen die wehrverfassungsrechtlichen Normen der Bundesrepublik Deutschland an ihre Grenzen. Eine Anpassung des Grundgesetzes an diese neuen Herausforderungen steht noch immer auf der politischen Agenda. Im Fokus der Arbeit liegt die Verfassungsmäßigkeit eines innerstaatlichen Einsatzes der Bundeswehr bei terroristischen Angriffen. Anhand einer Flugzeugentführung und unter Berücksichtigung existierender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes wird ein solcher kritisch hinterfragt.
Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt. Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der praxisrelevanten Frage der Möglichkeit einer Enthaftung von Mitgliedern der Organe der Aktiengesellschaft durch externe Beratung im Rahmen der Binnenhaftung gemäß §§ 93, 116 AktG. Ausgehend von der Frage nach der dogmatischen Einordnung der Problemstellung werden unter Aufarbeitung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen untersucht, die an eine derartige enthaftende Beratung durch einen organexternen Dritten zu stellen sind. Neben der enthaftenden Wirkung einer solchen Beratung wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beratung eine enthaftende Wirkung für alle Organmitglieder entfalten kann und ob sich die herausgearbeiteten Kriterien betreffend die externe Beratung bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG übertragen lassen. Der Autor ist Rechtsanwalt in München.
Konversionsmaßnahmen an Minderjährigen und unter Willensmängeln leidenden Erwachsenen wurden im Jahr 2021 unter Strafandrohung im neu geschaffenen „Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen“ verboten. Während der Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode bereits weitreichende Änderungen des Gesetzes vorsieht, hat die Rechtswissenschaft dem Thema bisher nur wenig Beachtung geschenkt. Die Verfasserin nimmt die fehlende öffentliche Wahrnehmung der verheerenden Auswirkungen von Konversionsmaßnahmen zum Anlass, das Gesetz näher zu untersuchen. Nomenklatur und Systematisches unterzieht sie einer kritischen Würdigung und beleuchtet Aspekte des Ultima-ratio-Prinzips vor dem Hintergrund einer Strafbarkeit von Konversionsmaßnahmen nach dem Strafgesetzbuch. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der potentiellen Anhebung der Schutzaltersgrenze und der Streichung der Straffreiheit für Fürsorge- und Erziehungsberechtigte. Das Werk verblüfft mit der Erkenntnis, dass dieses unscheinbar daherkommende Gesetz mehr juristische Einzigartigkeiten bereithält, als sein Name zu assoziieren vermag.
Wieviel darf ein Betriebsratsmitglied verdienen? Das Betriebsratsamt ist nach dem Willen des Gesetzgebers ein unentgeltliches Ehrenamt. In der Unternehmenswirklichkeit scheinen Betriebsratsmitglieder häufig mit dem Management vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen und beziehen trotz des Ehrenamtsprinzips teilweise entsprechend hohe Gehälter. Eine klare Grenzziehung zwischen unzulässiger und zulässiger Leistungsgewährung an Betriebsratsmitglieder ist de lege lata nur schwer möglich. Die entscheidenden (praxisrelevanten) Fragen lassen Gesetz, Rechtsprechung und Wissenschaft bisher weitgehend unbeantwortet. Diese Rechtsunsicherheit ist vor dem Hintergrund drohender Sanktionen für die handelnden Organe des Arbeitsgebers und die betroffenen Betriebsratsmitglieder besonders unbefriedigend. Die vorliegende Arbeit leistet einen Beitrag, den Konflikt zwischen den bestehenden Vorgaben des BetrVG, der Unternehmenswirklichkeit und den drohenden Rechtsfolgen aufzulösen und unterbreitet einen Vorschlag zur Schaffung größerer Rechtssicherheit de lege ferenda.
Die Forderung nach (mehr) direkter Demokratie ist keine neue Erscheinung, jedoch aktueller denn je. Die anhaltende Politikverdrossenheit, das Dauerthema Wahlbeteiligung und sinkende Mitgliederzahlen der Volksparteien sowie ein Erstarken sowohl links- als auch rechtsextremer Kräfte beherrschen die gesellschaftspolitische Atmosphäre und Diskussion westlicher Demokratien, darunter auch Deutschland. Abhilfe könnte eine stärkere Beteiligung des Volkes an den politischen Entscheidungen schaffen. Insbesondere die Volksgesetzgebung wird als starkes Instrument des Volkes ins Spiel gebracht. Bei deren Ausgestaltung spielen die beiden Aspekte der Quoren und der Finanzierung der Volksgesetzgebung eine entscheidende Rolle. Dies sind zwei der wichtigsten Punkte, die darüber entscheiden, ob die Volksgesetzgebung prohibitiv oder anwenderfreundlich ausgestaltet ist. Die vorliegende Arbeit untersucht die Ausgestaltung der Quoren und der Finanzierung der Volksgesetzgebung. Ziel ist es, das „Wie“, die konkrete Ausgestaltung, der Volksgesetzgebung mit Blick auf diese beiden Aspekte herauszuarbeiten.
Bereits zu Beginn des vorigen Jahrhunderts wurde in Deutschland die partielle Offenlegung steuerlicher Daten, ähnlich wie sie in anderen europäischen Staaten praktiziert wird, als Alternative zur strikten steuerlichen Geheimhaltung erwogen. In der Politik gab es immer wieder Forderungen nach der Veröffentlichung sogenannter Steuerlisten, in denen üblicherweise die Steuerpflichtigen, ihr zu versteuerndes Einkommen und die dementsprechende Steuerschuld aufgeführt werden. Seit den frühen Aufrufen zur Einführung von Steuerlisten haben sich die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen gewandelt. Der Gedanke der Offenlegung von steuerlichen Daten natürlicher Personen in regelmäßig veröffentlichten Steuerlisten wird in dieser Untersuchung wiederaufgegriffen und vor dem Hintergrund der deutschen Rechtstradition der steuerlichen Geheimhaltung gegenüber jener der partiellen steuerlichen Publizität in Schweden auf seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit überprüft.