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Based on a lecture given by the author in 1981 at the Deutsche Richterakademie in Trier.
Die angemessene Gewichtung von Parteiherrschaft und Richtermacht gehort zu den klassischen Problemstellungen des Zivilprozessrechts. Die Thematik ist in rechtsdogmatischer Hinsicht eng verknupft mit der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime, deren pragende Bedeutung im Zuge des Novellenrechts der CPO seit 1879 einhergehend mit einem Vordringen von Richtermacht und einer Schwachung der Parteiherrschaft gesunken ist. Damit hat sich ein Wandel von einem liberalen zu einem sozialen Prozessmodell vollzogen. Madeleine Tolani widmet sich konkreten Zukunftsperspektiven der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime und skizziert einen modernen liberalen Zivilprozess des 21. Jahrhunderts. Dieser wird durch eine erhohte Eigenverantwortung der sich im Zivilprozess kontradiktorisch gegenuberstehenden Parteien unter obligatorischer Einbindung der Anwaltschaft gepragt und sichert sowie optimiert die Funktionsbedingungen der Prozessmaximen.
English summary: Antionios Diakonis addresses the problem of establishing evidence for public agencies and attempts to illuminate a new dimension in the rules of evidence and to study their effect on the interpretation of 142 ff. und 448 of the German Code of Civil Procedure. In this investigation the authors deals with fundamental questions of the civil processes such as the goal of civil processes, the problems of judicial discretion and the content and function of trial precepts. The author conceives of this present work as a proposal for judges to abandon their passivity in the establishment of evidence without at the same time to falsify the character of existing civil processes. German...
Nachdem die Debatte um eine sogenannte Materialisierung bislang vor allem im Privatrecht gefuhrt wurde, hat sie mittlerweile auch das Zivilprozessrecht erreicht. Dabei ist die grundlegende Frage: Inwieweit ist und soll das Zivilprozessrecht streng formal, inwieweit von ausserprozessualen Wertungen gepragt sein? Roman F. Kehrberger beleuchtet daher unterschiedliche Quellen moglicher ausserprozessualer Wertungen - etwa Grundrechte, materiell-rechtliche Sonderwertungen oder die kompensatorische Prozessleitung durch Richter - und deren Einflusse auf das Zivilprozessrecht. Zur Frage, ob sich richterliche Aktivitat im Sinne einer Materialisierung auswirkt, betrachtet er rechtsvergleichend das englische Recht. Zur Bewertung einer moglichen Materialisierung wird grundlegend darauf rekurriert, warum im modernen Rechtsstaat uberhaupt ein Zivilprozess existiert und wie dieser idealerweise ausgestaltet sein sollte.
Annett Kwaschik untersucht, ob die restriktiven Regelungen zur Parteivernehmung im Hinblick auf die der ZPO zugrunde liegenden Verfahrensprinzipien noch begründbar sind. Ihren Ausgangspunkt bildet die Diskussion um die Behandlung der "Vieraugenkonstellationen" im deutschen Zivilprozess als Reaktion auf den vom EGMR entschiedenen Fall Dombo Beheer. Der Grundsatz der Waffengleichheit wird hier als Argument für ein kompensatorisches Eingreifen der Gerichte in den Vieraugenkonstellationen herangezogen. Im Zentrum der Untersuchung steht deshalb die Frage, ob auch das Waffengleichheitsprinzip ein tragfähiges Argument für eine veränderte Anwendung der §§ 445 ff. ZPO durch die Rechtsprechung und für eine Änderung der gesetzlichen Ausgestaltung der Parteivernehmung ist.
Mangel der Tatsachenfeststellung fuhren dazu, dass materielle Berechtigung und prozessuale Durchsetzbarkeit auseinanderfallen konnen. Um das zu verhindern, bedient sich die Rechtsprechung verschiedener Institute, die zum Teil ausdrucklich im Gesetz vorgesehen sind und teilweise von ihr (rechtsfortbildend) entwickelt wurden. Die Rechtsprechung ist von dem Versuch gepragt, jeweils Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, worunter jedoch die Vorhersehbarkeit leidet. Der Gesetzgeber reagierte auf diesen unbefriedigenden Zustand mit Neujustierungen des Verhaltnisses von Parteiherrschaft und Richtermacht, die freilich zu neuen Unsicherheiten fuhrten. Raphael Koch zeigt - unter Berucksichtigung rechtsvergleichender Erkenntnisse - neue Wege zur Feststellung des Sachverhalts auf, die sich in eine einheitliche Struktur, Systematik und Dogmatik des Zivilprozesses einfugen.