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This book deals with the liability conventions brought into existence by the International Maritime Organization and concentrates on the newly adopted instrument dealing with bunker oil pollution as an area of great concern for every stakeholder involved in shipping business. The work covers a wide spectrum ranging from the Convention itself to its scope of application, liable and aggrieved parties, jurisdiction, requirements of liability and admissibility of claims, defences and exoneration from liability. It addresses many areas of interest and of importance to international and national legal advisors, lawyers, law students and anyone interested in the relevant field such as shipowners, charterers, shipbrokers, ship personnel and associated contractors and sub-contractors.
The survey compares the rules on contractual non-performance and remedies under the UNIDROIT Principles of International Commercial Contracts, the Principles of European Contract Law, and Indian statutory contract law (including the Indian Contract Act, 1872). Given that most Indian statutes were derived from English law and may therefore be viewed as «codified common law», this comparison may contribute to the question of whether, especially in view of contract law harmonisation in the EU, the civil-law and common-law traditions could be merged in a common code. Moreover, it may help identify legal differences that are relevant to doing business between India and Europe. The general conclusion of the survey is that the Principles and Indian statutory contract law share a close proximity especially because many of their provisions on non-performance and remedies appear to be derived from the same concepts and also provide for very similar consequences.
Dieses Buch beschäftigt sich mit dem 3. Kapitel der EuInsVO, insbesondere mit der Auslegung des Art. 31 EuInsVO. Das Verhältnis der beiden Insolvenzverwalter bestimmt das Zusammenspiel zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren. Es wird von der exponierten Stellung des Hauptinsolvenzverwalters geprägt, der den Koordinationspunkt eines internationalen Insolvenzfalls bildet. Das Sekundärinsolvenzverfahren ist einerseits Hilfsverfahren, andererseits den Gläubigerinteressen des Sekundärinsolvenzverfahrens verpflichtet. Die Rechte des Hauptinsolvenzverwalters, die Funktion des Sekundärinsolvenzverwalters und die Grundprinzipien der EuInsVO stehen der Annahme eines Subordinationsverhältnisses zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren entgegen.
Bei einem Beitritt zur EU müsste die Türkei den Acquis communautaire zum Verbraucherrecht übernehmen. Unter Beachtung der Besonderheiten der Rezeption westeuropäischen Rechts zur Zeit der Gründung der Republik Türkei geht die Verfasserin der Frage nach, ob das Verbraucherschutzrecht angesichts der großen Differenzen zwischen den westeuropäischen laizistischen Rechtsordnungen und den islamisch beeinflussten Rechtstraditionen in der Türkei umsetzbar ist. Hierbei erfolgt eine Eingrenzung auf das Verbrauchervertragsrecht. Neben den letzten Novellen des europäischen Gesetzgebers zu den Richtlinien über Verbraucherkredite und Timesharing werden auch die laufenden Verfahren um den Entwur...
Schuldzusagen treten im deutschen und englischen Recht in unterschiedlichen Formen auf. Dabei wird die bezweckte Rechtsfolge nicht immer klar und die Ausarbeitung einer Typenreihe bereitet Probleme. Das deutsche Recht versucht, je nach Parteiwillen selbständige, feststellende und nichtrechtsgeschäftliche Schuldzusagen zu unterscheiden. Im englischen Recht erlangen Zusagen dagegen über die Lehre der consideration Verbindlichkeit. Dies verlangt einen Leistungsaustausch, soweit die Erklärung nicht in Form der deed erfolgt. Auch kennen beide Rechtskreise Zusagen nichtvertraglicher Art. Die Arbeit ordnet die Gesamtheit der Schuldzusagen in einer Typenreihe und vergleicht sie. Auf diese Weise gewährt sie Orientierung im Umgang mit einseitig bindenden Schuldzusagen in beiden Jurisdiktionen.
Der Europaischen Insolvenzverordnung liegt ein Modell potentieller Verfahrenspluralitat zugrunde, nach dem der grenzuberschreitende Insolvenzfall durch Haupt- und Sekundarinsolvenzverfahren bewaltigt werden soll. Vor dem Hintergrund fortbestehender Unterschiede in den nationalen Rechtssystemen im Spannungsfeld zwischen effizienter Verfahrensabwicklung und effektivem Glaubigerschutz entwickelt Markus Fehrenbach ein System, das universale und territoriale Elemente vereinigt und dazu geeignet ist, den grenzuberschreitenden Insolvenzfall interessengerecht zu bewaltigen. Er klart die Struktur von Haupt- und Sekundarinsolvenzverfahren als Spaltprodukte eines ursprunglich universalen Gesamtverfahrens sowie ihr Verhaltnis zueinander und ihr Zusammenwirken bei Liquidation und Sanierung.