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Auf der Grundlage des Regelungsregimes der EuErbVO entwirft Jan Henrik Weischede eine eigenstandige Qualifikationsordnung, die die Reichweite von Erb- und Gesellschaftsstatut neu bestimmt und sich gegen den vorherrschend vertretenen Vorrang des Gesellschaftsstatuts wendet. Er befasst sich mit dem EU-primarrechtlichen Hintergrund der Gesellschafternachfolge von Todes wegen und untersucht im europaischen Rechtsvergleich die Sonderregeln, die zwischen den Rechtsinstituten des Erbrechts und Prinzipien des Gesellschaftsrechts vermitteln. Unter welchen Voraussetzungen gelangen die Sonderregeln des internen Rechts auch im internationalen Sachverhalt zur Anwendung? Jan Henrik Weischede untersucht diese zentrale kollisionsrechtliche Frage und geht ihr in autonomer und primarrechtskonformer Auslegung der EuErbVO nach.
Normally, forced heirship is primarily associated with a restraint of the decedent's testamentary freedom of disposition. Nevertheless, to effectively protect the forced heirs, forced heirship systems usually also contain various mechanisms to restrain the decedent's lifetime freedom of disposition. Scholars and courts have been debating the proper characterization of these mechanisms in conflicts of laws for decades. Raphael de Barros Fritz addresses the many open questions surrounding this issue by analysing the characterization of forced heirship mechanisms in the laws of Louisiana and Germany.
Mit dem Geburtstagszug-Urteil hat der Bundesgerichtshof das Erfordernis einer besonderen Schöpfungshöhe für Werke der angewandten Kunst aufgegeben. Nun gilt auch hier derselbe Maßstab wie bei der reinen Kunst. Lukas Mezger untersucht diese neue Schutzschwelle und praktisch handhabbare Kriterien. Besonderes Augenmerk liegt auf den Vorgaben des europäischen Rechts. Dabei wird deutlich, dass den Ausschließlichkeitsrechten des Urheberrechts und seiner langen Schutzdauer ein hohes Freihaltebedürfnis gegenübersteht. Dieser Konflikt kann allein durch einen engen Schutzbereich nicht aufgelöst werden. In funktionaler Abgrenzung zu den verwandten Rechtsgebieten des Design-, Marken- und Lauterkeitsrechts und nach einer rechtsvergleichenden Analyse werden Lösungen für praktische Probleme aufgezeigt.
Der rechtliche Schutz der Gestaltung von Gebrauchsgegenstanden oder auch des "Designs" beruhrt verschiedene Rechte des Geistigen Eigentums, insbesondere das Designrecht, das Urheberrecht und das Markenrecht. Andreas Starcke untersucht diese Moglichkeiten des Schutzes unter besonderer Berucksichtigung des Umgangs mit der Funktionalitat des jeweiligen Gegenstandes einerseits und der Notwendigkeit einer innovativen Gestaltungsleistung andererseits. Er geht dabei insbesondere auf das Spannungsverhaltnis der Schutzrechte zueinander ein und berucksichtigt die zunehmende Europaisierung des gesamten Bereichs des Designschutzes. Darauf aufbauend untersucht er, wie in Fallen zu verfahren ist, in denen an derselben Gestaltung mehrere Schutzrechte bestehen, die aber zu unterschiedlichen Rechtsfolgen etwa bei der rechtsgeschaftlichen Verwertung oder beim Schutzumfang fuhren.
Urheberschutz vs. Kunstfreiheit: Was erlaubt unser Urheberrecht? Florian Pötzlberger beschäftigt sich am Beispiel "Remix" mit urheberrechtlichen Privilegierungsmöglichkeiten für kreative (musikalische) Kunstformen, die wesensgemäß auf die Übernahme geschützten Materials angewiesen sind. Die zentrale Rolle der Leistungsschutzrechte erläutert sich anhand des musikrechtlichen Klassikers "Metall auf Metall". Die Arbeit richtet Ihren Blick auf das nationale Recht dabei stets durch die Brille des einschlägigen Unionsrechts. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass die Regelung des § 24 UrhG im Wege einer kunstspezifischen, richtlinienkonformen Auslegung das Potential hat, kreative Kunstformen wie Remixe bereits de lege lata zu privilegieren. Gleichwohl scheint es Zeit für ein generelles Umdenken. Vor diesem Hintergrund wird eine vergütungspflichtige Schranke zur Privilegierung transformativ-kreativer Nutzungen vorgeschlagen, um einen angemessenen Ausgleich zwischen Urheber- und Nutzerinteressen zu schaffen.
Das Handbuch "Der Deutsche Wirtschaftsanwalt" entwickelt sich zu einer kleinen Erfolgsgeschichte. Es hat all den Unternehmen, die rechtlichen Rat suchten, geholfen, den richtigen Partner zu finden. Und guter Rat ist Geldes wert. Haufig bilden sich so auch langfristige personliche Beziehungen in der Zusammenarbeit. "Der Deutsche Wirtschaftsanwalt" hat eine Auswahl von 250 Kanzleien getroffen, die portratiert sowie mit ihren jeweils besonderen Kompetenzen und Ansprechpartnern dargestellt werdenDas Spektrum der Auswahl reicht von grossen Sozietaten mit einem Full-Service-Angebot bishin zu hochspezialisierten Anwaltsboutiquen. Dadurch ist "Der Deutsche Wirtschaftsanwalt"genau auf die Bedurfnisse der Rechtsabteilungen der Unternehmen zugeschnitten.