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Das Buch beinhaltet die umfangreichen Kindheits- und Jugenderlebnisse von Erich Colling aus der Rappengasse Nr. 6 in Rheinzabern über die Jahre 1933 - 1950.
The globalization of economic and multinational business structures has exacerbated the problem of substantive overlapping national tax laws in recent decades. Double taxation has a negative impact on international economic transactions because it leads to the suboptimal allocation of capital and affects the cross-border exchange of goods. Therefore, measures are needed to avoid international double taxation. The number of international Mutual Agreement Procedures is rising accordingly. However, the Mutual Agreement Procedure is not always effective and is often evaded by developing countries in particular. According to the author, the deficits of the Mutual Agreement Procedure should be mitigated by procedural and administrative rules. These can be based on experiences gained from other areas of law with cross-border economic activities. Moreover, the use of modern technologies or non-binding dispute resolution mechanisms can enhance the efficiency of the Mutual Agreement Procedure. The procedural and administrative rules should not only make the procedure more attractive for states and especially developing countries but also improve the position of the taxpayer.
Die ambulante zahnärztliche Versorgung war lange vom „Idealtypus“ des selbstständig tätigen Zahnarztes in eigener Praxis geprägt, der in eigener wirtschaftlicher Verantwortung seine Praxis führte. Mit der Einführung der Kooperations- und Organisationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Jahre 2004 veränderte sich dieses Leitbild zunehmend. Seitdem haben auch institutionelle Leistungserbringer die Möglichkeit, an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Gleichzeitig öffnete sich damit der ambulante Gesundheitsmarkt auch für versorgungsfremde Investoren. Diese vom Gesetzgeber selbst angestoßene Entwicklung versuchte dieser fortan durch verschiedene ...
Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt. Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der praxisrelevanten Frage der Möglichkeit einer Enthaftung von Mitgliedern der Organe der Aktiengesellschaft durch externe Beratung im Rahmen der Binnenhaftung gemäß §§ 93, 116 AktG. Ausgehend von der Frage nach der dogmatischen Einordnung der Problemstellung werden unter Aufarbeitung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen untersucht, die an eine derartige enthaftende Beratung durch einen organexternen Dritten zu stellen sind. Neben der enthaftenden Wirkung einer solchen Beratung wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beratung eine enthaftende Wirkung für alle Organmitglieder entfalten kann und ob sich die herausgearbeiteten Kriterien betreffend die externe Beratung bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG übertragen lassen. Der Autor ist Rechtsanwalt in München.
Schönheitsoperationen und ästhetische Behandlungen boomen. Immer mehr Menschen entscheiden sich heute für Brustvergrößerung, Fettabsaugung oder Faltenunterspritzung, um nur einige beliebte Beispiele zu nennen. Angesichts dieser Entwicklung hat auch die rechtliche Auseinandersetzung mit medizinisch nicht indizierten Eingriffen entscheidend an Bedeutung gewonnen. Insbesondere im Zusammenhang mit der diesbezüglichen Durchführungsbefugnis und Qualifikation, aber auch im Kontext des informed consent sowie des Minderjährigenschutzes tauchen zahlreiche Besonderheiten und Problemstellungen auf, denen in Deutschland bislang nicht normativ Rechnung getragen wurde. Anlässlich des Inkrafttretens des österreichischen Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) geht die Autorin im Rahmen einer vergleichenden Untersuchung der Frage nach, ob zum Zwecke des Patientenschutzes auch ein entsprechender Regelungsbedarf in Deutschland besteht.
Die vorliegende Dissertation widmet sich dem in Theorie und Praxis bedeutsamen Thema, wer das Gegenüber des Steuerpflichtigen im konkreten Steuerrechtsverhältnis ist. Ein weiterer Schwerpunkt der Arbeit ist das Problemfeld der Wissenszurechnung bei der Korrektur von Steuerbescheiden nach § 173 AO. Aus der Dogmatik des Zivilrechts, insbesondere von Treu und Glauben, werden neue Gesichtspunkte der Wissenszurechnung im Steuerrecht beleuchtet und die bisherige, einschlägige Rechtsprechung kritisch hinterfragt. Ebenso wird das kooperative Verwaltungsverhältnis zwischen Finanzverwaltung und Bürger untersucht und der Begriff des Finanzamtes als »Partner« des Steuerpflichtigen kritisch diskutiert.