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Die Arbeit beschäftigt sich mit der staatlichen Finanzierung kirchlicher Krankenhäuser. Die Einbindung kirchlicher Krankenhäuser in das heutige System der Krankenhausfinanzierung wird dabei ebenso dargestellt wie die historische Entwicklung von der Antike bis heute. In einem analytischen Teil werden die Anforderungen untersucht, die das Grundgesetz an die staatliche Finanzierung stellt. Darf der Staat überhaupt kirchliche Krankenhäuser finanzieren und wie müssen die Finanzierungsregelungen ausgestaltet sein? Muss der Staat kirchliche Krankenhäuser nicht sogar besonders fördern oder zumindest ihre Bedürfnisse besonders berücksichtigen?
Der Sonntag ist als Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung vom Grundgesetz geschützt. Gegen die Aushöhlung des Sonntagsschutzes durch die Ausweitung von Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen durch das Berliner Ladenöffnungsgesetz haben die evangelische und die katholische Kirche Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese Dokumentation enthält die Verfassungsbeschwerden der Professoren Karl-Hermann Kästner/Tübingen und Christian Starck/Göttingen sowie deren Einlassungen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und das Berliner Ladenöffnungsgesetz. Der Entscheidung kommt bundesweite Bedeutung zu.
Mit den Medizinischen Versorgungszentren hat der Gesetzgeber eine Versorgungsform geschaffen, die mehr Kooperation, aber auch Wettbewerb eröffnen soll. Nicht wenige der neuen Regelungen sind jedoch mit anderen Vorgaben des Gesundheitswesens nur unzureichend abgestimmt. Dadurch entstehen in der Rechtsanwendungspraxis erhebliche Probleme für Berater und potentielle Betreiber. Ziel des Buches ist es, diese Probleme aufzuzeigen und wo möglich, Lösungsansätze anzubieten.
Die Betreuung von Paaren mit Kinderwunsch und ungewollt kinderlosen Paaren erfordert von Gynäkologen und Reproduktionsmedizinern nicht nur Wissen über die menschliche Fortpflanzung, sondern auch die Kenntnis psychosomatischer, gynäkologischer, andrologischer, juristischer und ethischer Aspekte. Die Autoren des Leitfadens und Nachschlagewerks behandeln diese Themen fundiert und praxisnah. Beginnend bei den physiologischen Grundlagen führend sie über die Diagnostik hin zu den verschiedenen reproduktionsmedizinischen Techniken.
Schule soll die Persönlichkeit des Kindes fördern und in das Gemeinwesen integrieren. Aber auf welcher Grundlage? Darf oder soll öffentliche Schule in einem pluralistischen Gemeinwesen Religion zu ihrem Thema machen? Die Verfasserin untersucht die rechtlichen Grundlagen bayerischer Schulen und kommt zu dem Ergebnis: Es sind eine spezifische Religionsoffenheit und Religionsfreundlichkeit, aber auch eine Betonung des Christlichen als Kulturfaktor, die Bayerns Schulen kennzeichnen. Die Arbeit orientiert sich am Maßstab des verfassungsrechtlichen Neutralitätsprinzips sowie der historischen und kulturellen Eigenheiten des bayerischen Landesrechts. Als aktuelle Fallgestaltungen werden das Kopftuch der Lehrerin, das Kreuz im Klassenzimmer oder die Nichtteilnahme von Schülerinnen am Schwimmunterricht betrachtet.
Diese Arbeit analysiert zunächst die Wirkungsweise des Symbols im Allgemeinen und des muslimischen Kopftuches im Besonderen. Im Anschluss wird speziell das Symbolverständnis von Kindern vor entwicklungspsychologischem Hintergrund betrachtet und ein Überblick über die bisher für die Bearbeitung relevante Rechtsprechung gegeben. Schließlich folgt die verfassungsrechtliche Bewertung des Kopftuches der Erzieherin im öffentlichen Kindergarten. Dabei werden Unterschiede zum Fall einer Lehrerin mit Kopftuch herausgearbeitet. Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass ein gesetzliches Kopftuchverbot nur zulässig ist, wenn es sich gegen ein im Einzelfall zu bewertendes Verhalten richtet und Raum für die Beachtung und Abwägung der falltypischen Besonderheiten lässt.
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Amtshaftung im Staatskirchenrecht berührt zwei «Exoten»: Die Amtshaftung regelt auf zivilrechtlicher Grundlage die Haftung für hoheitliches Unrecht, während das Staatskirchenrecht typische zivilrechtliche Freiheitsbetätigung in die Formen des öffentlichen Rechts kleidet. Beide Rechtsgebiete kennen Ämter; hier treffen zwei «untechnische» Körperschaftsbegriffe aufeinander, in deren Umfeld Rechtsprechung und Verfassungstext unterschiedliche Pflichten statuieren. Der Autor zeigt, dass Amtshaftung ausschließlich die öffentlich-rechtliche Ausübung staatlicher Ämter erfasst, zu denen kirchliche nicht mehr gehören. Auf sie ist Deliktsrecht (analog) anzuwenden. § 31a BGB greift nicht ein. Dem Kirchenrecht, das als Ergebnis privater Rechtsetzung verstanden wird, bleiben im Haftungsrecht aber Gestaltungsspielräume. Ausführlich wird untersucht, wie weit diese bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten reichen.
Mit Einführung der Ambulanten Spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) im Jahre 2012 wurde auch für Krankenhäuser die ambulante Behandlung von Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren Erkrankungen möglich. Inzwischen ist die Anzahl der ASV-Teams erheblich gestiegen. Damit stellen sich für immer mehr Ärzte und Verwaltungsmitarbeiter Fragen zur ASV, sowohl zum Zugang als auch zur praktischen Arbeit. Im Werk werden neben den erforderlichen Normtexten (§ 116b SGB V, Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V - ASV-RL, ASV-Abrechnungsvereinbarung - ASV-AV) u.a. folgende Themen dargestellt: Zugang zur ASV, Anforderungen an die Ausgestaltung, Fragen der praktisc...
Rechtsentwicklungen im Gesundheitswesen und im Krankenhausrecht Auf dem 16. Düsseldorfer Krankenhausrechtstag standen wiederum aktuelle Themen der Krankenhauslandschaft und des Gesundheitswesens im Mittelpunkt. Im Einzelnen: Professor Dr. Martin Burgi von der Ludwig-Maximilians-Universität München gab einen Einblick in die Abwägungsdogmatik im Krankenhausrecht. Impulse für die Planaufstellung wie auch bei den Einzelentscheidungen im Planvollzug wurden gesetzt. Mit einem Aspekt der Krankenhausfinanzierung, dem Thema "Rechtsfragen des Strukturfonds", befasste sich Dr. Markus Sichert vom Bundesversicherungsamt. Erst jüngst hat der Bund den Krankenhausstrukturfonds neu aufgelegt, daher ble...