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Welchen Einfluss hat mediale Berichterstattung auf die Durchführung und das Ergebnis von Strafprozessen? Ausgehend von dieser Frage untersucht die Arbeit die spezielle Konstellation, dass das Opfer einer Straftat sich medienwirksam zu Wort meldet. Eine systematische Analyse, was dies für das Strafverfahren und seine Struktur bedeutet, wo hier Einfallstore für Beeinträchtigungen liegen und wie diesem Einfluss begegnet werden kann, ist vor allem deshalb angezeigt, weil es schon im Verfahren besondere Verletztenrechte gibt, die dem Opfer die Chance zur Einwirkung auf das Prozessgeschehen bieten.
Die Arbeit geht der Fragestellung nach, inwiefern verschiedene Selbstregulierungsansätze wie Freie Lizenzen (z. B. Creative Commons oder Open Source Software), geduldete Werknutzung und Vereinbarungen zwischen Plattformanbietern und Rechtsinhabern (Stichwort: „Upload-Filter“) bei der (kreativen) Nutzung und Verbreitung digital verfügbarer, urheberrechtlich geschützter Werke zur Lösung einer durch den Verfasser festgestellten, wachsenden Divergenz zwischen der von Nutzern, Urhebern und Verwertern gelebten Realität, den gesetzlichen Regelungen und den urheberrechtlichen Rechtfertigungsnarrativen beitragen können. Die Beantwortung dieser Frage erfolgt durch eine weitaus stärkere Einbeziehung der Erkenntnisse anderer Disziplinen wie (Verhaltens-)Ökonomie, Psychologie und Kreativitätsforschung als in juristischen Arbeiten sonst üblich. Dies erlaubt es, ein Rechtsgebiet nicht nur aus juristisch-dogmatischer Sichtweise zu betrachten, sondern auch die tatsächlichen Ausübungsbedingungen und Auswirkungen des Rechts genauer in den Blick zu nehmen und zum Teil einer juristisch fundierten Gesamtanalyse zu machen.
Trotz ihrer großen praktischen Bedeutung ist die Frage nach dem Umgang mit incidental findings, also Zufallsfunden, in der neurowissenschaftlichen Forschung mit bildgebenden Verfahren rechtlich ungeklärt. Solche in der Studie beiläufig aufgedeckten, potenziell klinisch relevanten Anomalien können für die Proband/innen weitreichende gesundheitliche und rechtliche Folgen haben. Für die Forscher/innen knüpfen sich daran vor allem zwei Fragen: Inwieweit muss vorab über die Möglichkeit von incidental findings aufgeklärt werden? Und welche konkreten Mitteilungs- und Sorgfaltspflichten bestehen gegenüber Proband/innen bei deren Aufdeckung? Die Arbeit untersucht hierzu die relevanten rech...
Damit der Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH nehmen kann, ist die Beschlussfassung von zentraler Bedeutung. § 47 Abs. 4 GmbHG sieht allerdings verschiedene Stimmverbote vor. So darf der Gesellschafter nach Satz 2 Alt. 1 nicht mitabstimmen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts ihm gegenüber betrifft. Wenn aber nicht der Gesellschafter selbst Vertragspartner werden soll, sondern eine andere Gesellschaft an der er zugleich beteiligt ist, stellt sich in jedem Einzelfall die Frage, ob das Stimmverbot in analoger Anwendung eingreift. Ist der Gesellschafter zugleich Alleingesellschafter der Vertragspartnerin, wird das Eingreifen des Stimmverbots a...