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Nach der Deregulierung der Versicherungsmärkte in den 1990er Jahren traten unverbindliche Musterversicherungsbedingungen der Versicherungsverbände an die Stelle der behördlich genehmigten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Der europäische Gesetzgeber hatte Musterversicherungsbedingungen über einen langen, allerdings befristeten, Zeitraum von der Anwendung des Kartellverbots freigestellt. Seit dem Wegfall dieser gesetzlichen Freistellung im Jahr 2010 muss für alle Musterversicherungsbedingungen überprüft werden, ob sie mit dem europäischen Kartellverbot des Art. 101 AEUV vereinbar sind. Orientierungshilfe geben teilweise die Horizontalleitlinien der europäischen Kommission. Doch trotz dieser Leitlinien ist die kartellrechtliche Beurteilung von Musterversicherungsbedingungen nicht eindeutig geklärt. Die Verfasserin untersucht, inwieweit Musterversicherungsbedingungen mit dem europäischen Kartellverbot des Art. 101 AEUV vereinbar sind. Hierbei analysiert sie auch die Schnittstellen zum gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht. Das Buch richtet sich gleichermaßen an Unternehmens- und Verbandsjuristen, Rechtsanwälte, Kartellbehörden und Rechtswissenschaftler.
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Der VVaG-Gleichordnungskonzern ist das Resultat einer historisch begründeten Spartentrennung und findet in den einschlägigen konzernrechtlichen Regelungen praktisch keine Berücksichtigung. Dies gilt in haftungsrechtlicher, betriebsverfassungsrechtlicher und steuerrechtlicher Hinsicht. Darüber hinaus berücksichtigen auch die Vorschriften über Konzernabschlüsse den VVaG-Gleichordnungskonzern nicht ausdrücklich. Diese fehlende legislatorische Erwähnung ist für die betroffenen Unternehmen ein echter Wettbewerbsnachteil. Es gilt - zum Teil außerordentlich komplexe - rechtlich zulässige Ausweichstrategien zu kreieren, die dabei helfen, diesen durch legislatorische Unterlassung begründ...
Am 5. August 2009 hat der Gesetzgeber im Rahmen des „Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)“ § 93 II 3 AktG eingeführt. Vorstände von Aktiengesellschaften sind nun gehalten, für den Fall des Bestehens einer D&O-Versicherung einen Selbstbehalt am Schaden persönlich zu tragen. Die Norm ist als Reaktion auf die Finanzkrise von 2008/2009 zu sehen, deren Ursache man in mangelndem Risikobewusstsein der Vorstände erblickte. Der Verfasser untersucht umfassend den Regelungsinhalt des § 93 II 3 AktG, der in unterschiedliche rechtliche Strukturen eingreift und in vielen Punkten unscharf ist. Die zahlreichen offenen Rechtsfragen werden vertieft betrachtet und praxisnah ...
Der Versicherer kann eine risikoadäquate Prämie nur berechnen, wenn er Kenntnis von den gefahrerheblichen Umständen hat. Daher trifft den Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 19 I VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer diese Anzeigepflicht, sieht das VVG in den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG Sanktionen vor. Auch das allgemeine Zivilrecht kennt Mechanismen zum Ausgleich eines vorvertraglichen Informationsgefälles, die in den §§ 311 II, 241 II BGB verankert sind. Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertra...
Das vorliegende Buch „Personenversicherungen kompakt“ ist aus drei Vorlesungsskripten zur Lebensversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung im Jahr 2007 an der Berufsakademie Stuttgart entstanden. Ziel des Buches ist es, Studierenden, Auszubildenden und auch im Berufsleben Stehenden, insbesondere auch Mitarbeitern des Außendienstes, einen schnellen Überblick über die drei Personenversicherungssparten einschließlich Assistance-Leistungen zu geben. Für vertiefende Studien und viele Details kann es nicht die Beschäftigung mit entsprechender Fachliteratur ersetzen. In den Anlagen findet sich deswegen ein weiterführendes Literaturverzeichnis. Allgemeine Versicherungsbedingungen finden sich dort ebenfalls auszugsweise. Der Autor: Volker Altenähr, Jahrgang 1942, ist Diplom-Mathematiker und pensionierter Vorstandsvorsit-zender der Süddeutschen Krankenversicherung a.G. und Süddeutschen Lebensversicherung a.G. Parallel zu seiner Vorstandstätigkeit engagierte er sich langjährig in Verbänden der Assekuranz. Aktiv als Vorstand ist er heute noch bei der jungen Süddeutschen Allgemeinen Versicherung a.G., die auf die Unfallversicherung spezialisiert ist.
Die Betriebliche Altersversorgung ist in Anbetracht der demografischen Realitäten ein notwendiges Instrument zur Sicherung des Lebensstandards zukünftiger Rentengenerationen. Seit der Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Mitte der 1970er Jahre ist der gesetzgeberische Zielkonflikt zwischen effektivem Bestandsschutz für die bereits Begünstigten einerseits und dem Ziel einer möglichst flächendeckenden Verbreitung des Instrumentes andererseits Quelle andauernder Richtungsstreitigkeiten. Eine Vorschrift, bei der dieser Konflikt von Anfang an besonders deutlich hervortrat, ist § 16 des Betriebsrentengesetzes. Dabei ist es insbesondere die Wechselwirk...
Allgemeine Versicherungsbedingungen haben im Vergleich zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen anderer Wirtschaftszweige eine herausragende Bedeutung. Dies beruht zum einen darauf, dass das Versicherungsvertragsgesetz keine lückenlosen Vertragsmuster bereithält, sondern nur einen ausfüllungsbedürftigen Regelungsrahmen bietet und somit die Verwendung von AVB voraussetzt. Zum anderen haben AVB produktkonstituierende Wirkung. In Anbetracht dessen bestehen zwischen der AGB- und AVB-Kontrolle Unterschiede.Der Autor arbeitet diese Unterschiede heraus. Die Untersuchung orientiert sich in ihrem Aufbau am Ablauf einer AGB-Kontrolle und bezieht sich auf die Einbeziehung von AGB in den Vertrag, die Einbeziehung von neugefassten AGB in den bestehenden Vertrag, überraschende Klauseln, die Auslegung von AGB, die Eröffnung der Inhaltskontrolle, die Inhaltskontrolle, das Transparenzgebot sowie die Rechtsfolgen der Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit von AGB.Dieses Buch richtet sich insbesondere an diejenigen, die mit der Erstellung oder Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeinen Versicherungsbedingungen befasst sind.
Nach verschiedenen Verzögerungen werden die Solvency-II-Reformen nun wohl am 1. Januar 2016 in Kraft treten. Um das Hauptziel des neuen Versicherungsaufsichtsrechts - den Schutz der Versicherungsnehmer - zu gewährleisten, werden insbesondere die Anforderungen an die Ausstattung der Unternehmen mit Eigenmitteln angepasst. Daneben werden die Unternehmen erstmalig für Aufsichtszwecke eine eigene, reine Barwertbilanz ("Solvabilitätsübersicht") erstellen müssen. Der Autor analysiert die zukünftigen Eigenkapitalvorgaben an Versicherungsunternehmen unter Zugrundelegung der Solvency-II-Richtlinie sowie des Regierungsentwurfs zur Novellierung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 15. Februar ...