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Der moderne Zivilprozess muss zwei gegenläufige Ziele versöhnen: Aufklärung und Geheimhaltung. Thomas Vogt Geisse untersucht rechtsvergleichend die Gefahren der zivilprozessualen Informationsverbreitung und die diversen Mittel, diese unter Kontrolle zu bringen. Dabei rückt er das heikle Problem des Geheimverfahrens in ein neues Licht.
Mit den 33g und 89b ff. GWB wurden auf Grundlage der Kartellschadensersatzrichtlinie (RL 2014/104/EU) neue Regelungen zur Urkundenvorlage im Kartellschadensersatzprozess geschaffen. Diese Regelungen gehen uber die bestehenden Editionspflichten im allgemeinen Zivilprozess hinaus. Verena Dorothea Kern untersucht, inwieweit die neuen kartellspezifischen Vorschriften der Dogmatik und Terminologie der ZPO entsprechen, und zeigt Defizite in der Umsetzung der Richtlinienvorgaben auf. Anschliessend entwickelt sie einen eigenen Regelungsvorschlag, der den Vorgaben der Richtlinie besser gerecht wird und sich stimmiger in die deutschen Editionsvorschriften einfugt. Die Arbeit wurde mit dem Juratisbona-Preis 2019 des Alumni-Vereins der Fakultat fur Rechtswissenschaft der Universitat Regensburg ausgezeichnet.
English summary: The binding effect of decisions adopted by national competition authorities is a key instrument for facilitating antitrust damages actions. Dirk Wiegandt examines the instrument and demonstrates that it not only interlinks private with public enforcement; conversely, it also impacts on public enforcement of competition law. German description: Der Nachweis des Kartellrechtsverstosses bildet einen neuralgischen Punkt bei der Durchsetzung kartellrechtlicher Schadensersatzanspruche. Der durch den Beibringungsgrundsatz gepragte Zivilprozess erweist sich insofern gegenuber dem kartellbehordlichen Verfahren, das den Wettbewerbsbehorden weitreichende Ermittlungsbefugnisse an die Hand gibt, als strukturell unterlegen. Die Bindungswirkung schafft hier Abhilfe, indem sie die private mit der behordlichen Kartellrechtsdurchsetzung verzahnt und den Klager vom Nachweis des Kartellrechtsverstosses befreit. Dirk Wiegandt beleuchtet das Instrument der Bindungswirkung kartellbehordlicher Entscheidungen im Zivilprozess und zeigt zugleich, dass es seinerseits auf die behordliche Kartellrechtsdurchsetzung zuruckwirkt.
Das Unionsmodell der wirtschaftlichen Einheit ist fur die Sanktionierung von Kartellverstossen durch die EU-Kommission entwickelt worden. Nele Behrends pruft, ob das Unionsrecht das Modell der wirtschaftlichen Einheit auch fur das Kartelldeliktsrecht vorgibt und untersucht zudem die Bindungswirkung von Bussgeldentscheidungen der EU-Kommission fur anschliessende Schadensersatzprozesse. Sie zeigt die Schwierigkeiten auf, die einer Ubernahme des Unionsmodells in das deutsche Deliktsrecht entgegenstehen und geht dabei insbesondere auf Grundzuge des deutschen Gesellschafts- und Deliktsrechts wie auch die Geschichte des Unternehmensbegriffs im deutschen Recht ein. Fur den Fall einer Ubernahme des Unionsmodells in das deutsche Deliktsrecht enthalt die Ausarbeitung Erwagungen zum Innenausgleich der als wirtschaftliche Einheit gesamtschuldnerisch haftenden Konzerngesellschaften.
Das europaische Recht der laufenden Bankaufsicht bezweckt neben dem Systemschutz zunehmend auch den Schutz individualisierbarer Kundengruppen, insbesondere der Einleger, Anleger und Verbraucher. Derzeit werden diese vor allem durch offentlich-rechtliche Instrumente wie die Bankaufsicht der BaFin und EZB oder die gesetzliche Einlagensicherung geschutzt, wahrend ein privatrechtlicher Schutz nur punktuell besteht. In Anlehnung an die unionsrechtlichen Modelle des Wettbewerbs- und Kapitalmarktrechts untersucht Nikolai Badenhoop, ob und wie bankaufsichtsrechtliche Ziele und Pflichten mit Mitteln des Privatrechts durchgesetzt werden konnen. Das aufsichtsrechtliche Systemschutzziel beeinflusst durch die Pflicht zum Risikomanagement vor allem das Gesellschaftsrecht. Das Individualschutzziel spielt fur die Vertragsauslegung und Schadensersatzanspruche im Kundenkontakt eine besondere Rolle. Da das europaische Bankaufsichtsrecht flachendeckend Individualschutzziele verfolgt, pladiert der Autor fur eine unionsrechtskonforme Auslegung des Vertrags- und Deliktsrechts und damit fur eine starkere privatrechtliche Durchsetzung.
Obwohl die private Kartellrechtsdurchsetzung in den letzten zwei Jahrzehnten erheblich an Bedeutung gewonnen hat, ist der Rechtsschutz in Deutschland noch weit davon entfernt – ähnlich wie im US-amerikanischen Antitrustrecht – eine der sichersten Waffen zur wirksamen Durchsetzung des Kartellverbots zu sein. Dem private enforcement fehlt es trotz gesetzgeberischer Aktivitäten nach wie vor an der gewünschten Schlagkraft. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Arbeit mit der Beweislast im Kartellzivilprozess auseinander. Anhand der einzelnen Anspruchsvoraussetzungen des Kartellschadensersatzanspruchs wird untersucht, ob für den unmittelbar Geschädigten beweisrechtliche Hürden bestehen und bejahendenfalls, wie diese überwunden werden können.
Die wettbewerbsrechtliche Schadensersatzrichtlinie hat in der Literatur viel Aufmerksamkeit erhalten. Vernachlassigt wurden indes die Regelungen zu Gesamtschuld und Regress. Und das obwohl - oder vielleicht gerade weil - die Richtlinie mit ihrem Art. 11 und Art. 19 in vielerlei Hinsicht rechtliches Neuland betritt: Zwar kannten die Mitgliedstaaten der Union bereits zuvor die gesamtschuldnerische Haftung und den anschliessenden Innenausgleich mehrerer gemeinsamer Rechtsverletzer. Ganzlich neu sind jedoch Ausnahmeregelungen fur Kronzeugen, KMU (kleine und mittlere Unternehmen) sowie im Anschluss an einen Vergleich. Tabea Bauermeister nimmt sich der Lucke an. Inwiefern wird das von der Richtlinie geregelte Haftungsregime fur die Rechtsverletzung den Vorgaben des europaischen Unionsrechts und ihrer eigenen Zielsetzung gerecht? Die Autorin beleuchtet dazu die einzelnen Regelungen der Richtlinie zur Haftung mehrerer Rechtsverletzer sowie ihre Ausnahmen.
Das kartellrechtliche Private Enforcement hat durch die Schadensersatzrichtlinie, welche mit der 9. GWB-Novelle in das deutsche Recht umgesetzt wurde, zahlreiche Anderungen erfahren. Eine dieser Anderungen ist die Einfuhrung von Kronzeugenprivilegierungen bei der gesamtschuldnerischen Haftung. Bisher mussten auch Kartellmitglieder, denen aufgrund ihrer Kooperation mit den Wettbewerbsbehorden ihre Geldbusse erlassen wurde, fur samtliche Kartellschaden voll gesamtschuldnerisch einstehen. Durch die Neuregelung ist die gesamtschuldnerische Haftung der Kronzeugen sowohl im Aussen- als auch im Innenverhaltnis beschrankt. Ziel der Beschrankungen ist es, zu verhindern, dass das Risiko hoher Schadensersatzforderungen potentielle Kronzeugen von einer Zusammenarbeit mit den Wettbewerbsbehorden abschreckt. Mareen Katt untersucht die deutsche Umsetzung und ihre europaischen Vorgaben in dogmatischer wie praktischer Hinsicht und analysiert, ob dieses Ziel erreicht wird.