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Just before he fell asleep, his adult son called to wish him a happy birthday. He told his wife about the call. When he woke up, the world around him had changed. Nobody else remembered his son. Instead, even his wife believed the young girls living in his home were his daughters. As reality warped around him, he feared for his sanity. Then his son called to ask if anything had changed.
The globalization of economic and multinational business structures has exacerbated the problem of substantive overlapping national tax laws in recent decades. Double taxation has a negative impact on international economic transactions because it leads to the suboptimal allocation of capital and affects the cross-border exchange of goods. Therefore, measures are needed to avoid international double taxation. The number of international Mutual Agreement Procedures is rising accordingly. However, the Mutual Agreement Procedure is not always effective and is often evaded by developing countries in particular. According to the author, the deficits of the Mutual Agreement Procedure should be mitigated by procedural and administrative rules. These can be based on experiences gained from other areas of law with cross-border economic activities. Moreover, the use of modern technologies or non-binding dispute resolution mechanisms can enhance the efficiency of the Mutual Agreement Procedure. The procedural and administrative rules should not only make the procedure more attractive for states and especially developing countries but also improve the position of the taxpayer.
Durch die Entwicklung des internationalen Terrorismus stoßen die wehrverfassungsrechtlichen Normen der Bundesrepublik Deutschland an ihre Grenzen. Eine Anpassung des Grundgesetzes an diese neuen Herausforderungen steht noch immer auf der politischen Agenda. Im Fokus der Arbeit liegt die Verfassungsmäßigkeit eines innerstaatlichen Einsatzes der Bundeswehr bei terroristischen Angriffen. Anhand einer Flugzeugentführung und unter Berücksichtigung existierender Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes wird ein solcher kritisch hinterfragt.
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der praxisrelevanten Frage der Möglichkeit einer Enthaftung von Mitgliedern der Organe der Aktiengesellschaft durch externe Beratung im Rahmen der Binnenhaftung gemäß §§ 93, 116 AktG. Ausgehend von der Frage nach der dogmatischen Einordnung der Problemstellung werden unter Aufarbeitung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung die Anforderungen untersucht, die an eine derartige enthaftende Beratung durch einen organexternen Dritten zu stellen sind. Neben der enthaftenden Wirkung einer solchen Beratung wird im Weiteren der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beratung eine enthaftende Wirkung für alle Organmitglieder entfalten kann und ob sich die herausgearbeiteten Kriterien betreffend die externe Beratung bei gesetzlich gebundenen Entscheidungen im Rahmen des Anwendungsbereichs der Business Judgment Rule i. S. d. § 93 Abs. 1 S. 2 AktG übertragen lassen. Der Autor ist Rechtsanwalt in München.
Die ambulante zahnärztliche Versorgung war lange vom „Idealtypus“ des selbstständig tätigen Zahnarztes in eigener Praxis geprägt, der in eigener wirtschaftlicher Verantwortung seine Praxis führte. Mit der Einführung der Kooperations- und Organisationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) im Jahre 2004 veränderte sich dieses Leitbild zunehmend. Seitdem haben auch institutionelle Leistungserbringer die Möglichkeit, an der ambulanten zahnärztlichen Versorgung teilzunehmen. Gleichzeitig öffnete sich damit der ambulante Gesundheitsmarkt auch für versorgungsfremde Investoren. Diese vom Gesetzgeber selbst angestoßene Entwicklung versuchte dieser fortan durch verschiedene ...
Die Forderung nach (mehr) direkter Demokratie ist keine neue Erscheinung, jedoch aktueller denn je. Die anhaltende Politikverdrossenheit, das Dauerthema Wahlbeteiligung und sinkende Mitgliederzahlen der Volksparteien sowie ein Erstarken sowohl links- als auch rechtsextremer Kräfte beherrschen die gesellschaftspolitische Atmosphäre und Diskussion westlicher Demokratien, darunter auch Deutschland. Abhilfe könnte eine stärkere Beteiligung des Volkes an den politischen Entscheidungen schaffen. Insbesondere die Volksgesetzgebung wird als starkes Instrument des Volkes ins Spiel gebracht. Bei deren Ausgestaltung spielen die beiden Aspekte der Quoren und der Finanzierung der Volksgesetzgebung eine entscheidende Rolle. Dies sind zwei der wichtigsten Punkte, die darüber entscheiden, ob die Volksgesetzgebung prohibitiv oder anwenderfreundlich ausgestaltet ist. Die vorliegende Arbeit untersucht die Ausgestaltung der Quoren und der Finanzierung der Volksgesetzgebung. Ziel ist es, das „Wie“, die konkrete Ausgestaltung, der Volksgesetzgebung mit Blick auf diese beiden Aspekte herauszuarbeiten.
„Wir würden nie zum FC Bayern München gehen“ lautet ein bekanntes Lied von den Toten Hosen. Es zeigt, dass Sport und damit auch Sportvereine heute ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens sind. Durch die Kommerzialisierung des Spitzensports, insbesondere des Profifußballs, beschäftigt man sich schon lange mit der Frage nach dem Persönlichkeitsrecht von einzelnen Sportlern. Doch nicht nur die Sportler, sondern gerade auch die Sportvereine selbst stehen im Mittelpunkt der gesellschaftlichen Auseinandersetzung. Vor allem im Rahmen des Fußballsports sind Beleidigungen des gegnerischen Vereins weit verbreitet. Doch wie weit darf eine Herabwürdigung des gegnerischen Vereins gehen? Es stellt sich deshalb die Frage, ob nicht auch Sportvereine ein Persönlichkeitsrecht besitzen.
Die Verfasserin nimmt die sogenannte Dritte Numerus clausus-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2017 zum Anlass, die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Hochschulzulassungsrecht grundlegend zu untersuchen. Insbesondere wird der Frage nachgegangen, ob sich ein rein örtlich geltender Numerus clausus vor dem Grundgesetz leichter rechtfertigen lässt als ein bundesweit geltender Numerus clausus. Diese Frage wird vor dem Hintergrund der heutigen Hochschullandschaft, die durch Schwerpunktsetzung und Profilbildung geprägt ist, neu aufgeworfen. Auf der Grundlage der herausgearbeiteten verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Hochschulzulassungsrecht wird sodann untersucht, ob das geltende Recht diesen Anforderungen entspricht und wie es zukünftig in verfassungskonformer Weise ausgestaltet werden kann.
Nach lavierenden obiter dicta entspricht die Steueranspruchstheorie wieder der gefestigten Rechtsprechung des 1. Strafsenates des BGH (zuletzt: BGH, Beschl. v. 1.4.2020 – 1 StR 5/20, BeckRS 2020, 23245). Für den prozessualen Nachweis des Steuerhinterziehungsvorsatzes ist damit erforderlich, dass der Steuerpflichtige auch in rechtlicher Hinsicht den verletzten Steueranspruch kannte. Die vorliegende Rechtsprechungsanalyse zum straf- und finanzgerichtlichen Vorsatznachweis bei § 370 AO zeigt, dass die Judikatur mit diesem Konzept besser umgeht als vielfach unterstellt. Insoweit wird herausgearbeitet, dass die Rechtsprechung mit einem hinreichend etablierten Kanon an Indizien operiert, welche berechtigterweise den Schluss auf vorsätzliches Handeln zulassen. Zugleich kommt die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Rechtsprechung ebenfalls konsistent entlastende Umstände würdigt und bei entsprechender Indizienlage einen vorsatzausschließenden Irrtum feststellt. Als weiteres Ergebnis liefert die Untersuchung zugleich eine Leitlinie für den Tatrichter bei der Vorsatzfeststellung im Steuerstrafverfahren.