You may have to Search all our reviewed books and magazines, click the sign up button below to create a free account.
English summary: Crime is a part of world history. We also encounter it on a daily basis, be it in reality or in fictions, in the news, general or crime-theme novels, in reports, and dreams. Occasionally we are even the victim or perpetrator of crime. Our perception of crimes and criminals is strongly influenced by feelings, and often, our understanding is distorted, prejudicial, or one-sided, and for that reason, our expectations are to determine how criminal politics should operate. Scholarly reconsideration of this situation is about to help to objectify our vision and preferences. Partially based on his own research, Arthur Kreuzer describes the current, scholarly state of thought about ...
Anders als die Diskussion um die Begrundung der staatlichen Strafe, der nahezu jedes aktuelle Lehrbuch des Strafrechts einen eigenen Abschnitt widmet, wurde die Diskussion um das zeitlich bedingte Ende dieser Sanktion bisher nur selten gefuhrt. Im Institut der Verjahrung trifft das Phanomen des Rechts auf dasjenige der Zeit. Martin Asholt diskutiert und analysiert die historische und strafrechtstheoretische Seite des Aufeinandertreffens der beiden Phanomene eingehend und entwickelt daraus das Konzept des Erloschens der "Unrechtsrelevanz" in der Zeit. Auf dieser theoretischen Grundlage werden die einzelnen Auspragungen des Verjahrungsrechts (Fristen, Unterbrechung, Ruhen etc.) naher untersucht. Hinzu kommt eine eingehende Analyse der geltenden Verjahrungsdogmatik, womit die Interpretation des geltenden Rechts auf eine festere Grundlage gestellt wird.
Die Doktrin der echten Geschaftsfuhrung ohne Auftrag ( 677-686 BGB) beschaftigt die deutsche Zivilrechtswissenschaft seit mehr als hundert Jahren. Unzahlige Arbeiten wurden diesem Thema gewidmet und vermochten es nicht, ganzlich Ruhe und Rechtsfrieden in dieses Institut des Burgerlichen Rechts zu bringen. Sein Anwendungsbereich wird bis heute als zu weitgehend, zu konturlos empfunden. Dies ermoglichte der Rechtsprechung seit jeher auf die Geschaftsfuhrung ohne Auftrag immer dann zu verweisen, wenn ein vermogensrechtlicher Ausgleich nach anderen Abwicklungssystemen nicht gelang. Zum Uberlaufen brachte das Mass schliesslich die von der Rechtsprechung propagierte Auffassung, die nach 134, 138 BGB nichtigen Vertrage grundsatzlich auch den Bestimmungen der 677 ff. BGB zu unterwerfen. Johannes Meier versucht einen Neustart, indem er die massgebenden Momente bei der Geschaftsbesorgung durch den Geschaftsherrn in den Blick nimmt und die 677-686 BGB im Verhaltnis zu anderen gesetzlichen Schuldverhaltnissen ( 812 ff., 985 ff., 823 ff. BGB) abstimmt.
The book provides in-depth insight to scholars, practitioners, and activists dealing with human rights, their expansion, and the emergence of 'new' human rights. Whereas legal theory tends to neglect the development of concrete individual rights, monographs on 'new' rights often deal with structural matters only in passing and the issue of 'new' human rights has received only cursory attention in literature. By bringing together a large number of emergent human rights, analysed by renowned human rights experts from around the world, and combining the analyses with theoretical approaches, this book fills this lacuna. The comprehensive and dialectic approach, which enables insights from individual rights to overarching theory and vice versa, will ensure knowledge growth for generalists and specialists alike. The volume goes beyond a purely legal analysis by observing the contestation, rhetorics, the struggle for recognition of 'new' human rights, thus speaking to human rights professionals beyond the legal sphere.
Die Arbeit setzt sich mit dem Ursprung der hypothetischen Einwilligung im zivilrechtlichen Arzthaftungsrecht auseinander und untersucht ihren schrittweisen Transfer in das Strafrecht. Den Schwerpunkt bildet dabei die kontrovers diskutierte Frage des "Ob" und "Wie" einer dogmatischen Verortung der Rechtsfigur. Nach einer umfassenden Würdigung der hierzu existierenden Legitimationsmodelle sowie der gegen sie vorgebrachten Kritik zeigt die Verfasserin mögliche alternative Lösungsansätze auf, die sodann in ein - an den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH orientiertes - praktikables und interessengerechtes Lösungsmodell münden. Dieses beinhaltet neben einer Differenzierung zwischen fahrlässigen und vorsätzlichen Aufklärungsfehlern eine Begrenzung ihres Anwendungsbereichs unter Berücksichtigung der ihr immanenten Grenzen sowie des allgemeinen Missbrauchsgedankens. Abschließend widmet sich die Verfasserin der in der Wissenschaft bislang wenig diskutierten Frage, ob und inwieweit die hypothetische Einwilligung auch jenseits des Arztstrafrechts einen legitimen Anwendungsbereich besitzt.
English summary: The concept of damages by danger has up until now been characterised by a seeming discrepancy. An economic disadvantage can already exist although outwardly it may still appear as (only) a threat. Kai Ensenbach examines this contradiction from the point of view of embezzlement and develops a new solution. German description: Kai Ensenbach untersucht den Gefahrdungsschaden aus der Perspektive der Untreue auf wirtschaftlicher Grundlage. Der Gefahrdungsschaden gehort zu den umstrittensten Problemen des Strafrechts. Man untersuchte ihn jedoch lange Zeit vorrangig oder gar ausschliesslich aus der Perspektive des Betrugs. Verstarkt vertreten Wissenschaft und Praxis hingegen in neu...
None
Die Zulassungsgremien entscheiden über sämtliche Anträge, die den Status der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung betreffen (wie z.B. Anträge auf Zulassung von Vertragsärzten, von MVZ, auf Ermächtigung von Ärzten und Instituten, auf Genehmigung einer Anstellung oder einer Berufsausübungsgemeinschaft, über Zulassungsentziehungen etc.). Seit dem Inkrafttreten des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) und den damit verbundenen erweiterten Kooperations- und Gestaltungsmöglichkeiten ist die Anzahl der Verfahren vor den Zulassungsgremien stetig gestiegen. Die Rechtslage ist unübersichtlich u.a. aufgrund verzahnter Regelungskomplexe, der unterschiedlichsten betroffenen...