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Science involves descriptions of the world we live in. It also depends on nature exhibiting what we can best describe as a high aLgorithmic content. The theme running through this collection of papers is that of the interaction between descriptions, in the form of formal theories, and the algorithmic content of what is described, namely of the modeLs of those theories. This appears most explicitly here in a number of valuable, and substantial, contributions to what has until recently been known as 'recursive model theory' - an area in which researchers from the former Soviet Union (in particular Novosibirsk) have been pre-eminent. There are also articles concerned with the computability of a...
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Wertvolle Ratschläge und prozesstaktische Hinweise aus langjähriger Verteidigererfahrung helfen, schwerwiegende Fehler im Ermittlungsverfahren zu vermeiden. Dargestellt wird das Handeln der Verteidigung von der Mandatsannahme bis hin zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens. Checklisten und Mustertexte erleichtern dem Verteidiger die tägliche Arbeit. In der 8. Auflage wird besonders auf die Verteidigung von Unternehmen im Ermittlungsverfahren aus Strafverteidigersicht eingegangen, die in der Praxis immer mehr an Bedeutung gewinnt: Umgang mit internen Aufklärungsmaßnahmen Umgang mit Mitarbeiterbefragungen, Beschlagnahmefähigkeit von Mitarbeiterprotokollen Vertretung von Unternehmen bzw. Mitarbeitern eines Unternehmens Außerdem in der Neuauflage: neueste Entwicklungen bei Vergütungsfragen Neuregelung des § 100j StPO zur Auskunft und Auswertung von Telekommunikations-Bestandsdaten
Die in Berufsstand und Gesellschaft integrierten jüdischen Rechtsanwälte Bayerns traf die antisemitische Politik des Nationalsozialismus ab 1933 relativ unvorbereitet. Reinhard Weber zeichnet Schritt für Schritt die Maßnahmen zu ihrer Ausgrenzung, Entrechtung und Verfolgung nach. Zahlreiche Einzelschicksale erhellen, was Unterdrückung, Isolierung und Diskriminierung bis hin zum definitiven Berufsverbot 1938 für die Betroffenen bedeuteten. Sichtbar werden die verschiedenen Wege, die die jüdischen Rechtsanwälte seit 1933 einschlugen, sei es in der Emigration oder in dem zumeist vergeblichen Versuch, die Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland zu überleben. Der umfangreiche Dokumentationsteil macht die Biografien der 460 betroffenen Personen handbuchartig greifbar.
Der Schutz des Einzelnen vor anlassloser strafrechtlicher Verfolgung gehort zu den Grundfesten unseres Rechtsstaates. Besonders schutzbedurftig ist der Schuldner, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu umfassender Auskunft verpflichtet ist. Der Zugriff auf die dort offengelegten Informationen ist den Ermittlungsbehorden untersagt, solange kein strafrechtlicher Anfangsverdacht begrundet ist. Christina Schreiner ruft dessen Bedeutung als begrenzendes Element zulassiger Strafverfolgung in Erinnerung und zeigt die in der routinemassigen Beiziehung der Insolvenzakten liegende Generalverdachtigung samtlicher Insolvenzschuldner auf. Die Autorin arbeitet heraus, dass derzeit eine Ermachtigungsgrundlage fur die Informationsbereitstellung seitens der Insolvenzgerichte fehlt - ein Zustand, der hinter den Vorgaben des BVerfG zum "Doppelturmodell" zuruckbleibt und somit verfassungswidrig ist.
Die Hauptverhandlung wird seit dem Jahr 1879 von den miteinander verwobenen Grundsatzen der Mundlichkeit, Unmittelbarkeit und Anwesenheit beherrscht. Der Angeklagte hat nicht nur das Recht, sondern grundsatzlich auch die Pflicht, wahrend der gesamten Hauptverhandlung anwesend zu sein. Keine der bisher vorgebrachten Begrundungen vermag jedoch diesen schweren Grundrechtseingriff zu rechtfertigen. Gibt es tiefere Grunde fur unser Verlangen nach der Prasenz des Angeklagten? Warum genugt uns nicht die schriftliche Stellungnahme des Abwesenden oder dessen Vertretung? Ein Bruckenschlag zur Philosophie der Dekonstruktion verspricht uns Antworten auf diese Fragen. Dabei wird deutlich, dass sich das von Jacques Derrida diagnostizierte Ressentiment gegen Schriftlichkeit, Mittelbarkeit und Abwesenheit mit frappierender Ahnlichkeit in der Gestaltung unseres auf Prasenz beruhenden Prozessmodells widerspiegelt. Eine Parallele, bei der es sich nicht um eine Zufalligkeit handelt.
Die Uberwachung von Personen und deren Kommunikation wird vermehrt auf Eingriffsgrundlagen sowohl der Strafprozessordnung als auch der Polizeigesetze des Bundes und der Lander gestutzt. Eine rechtsgebietsvergleichende Analyse der Sachbereiche, der Adressaten und der zeitlichen Anwendungsbereiche der polizeirechtlichen und strafprozessualen Eingriffsgrundlagen zeigt eine hochst problematische Dopplung, die mit erheblichen Gefahren fur die Rechtsstaatlichkeit, aber auch fur die Rechtspraxis verbunden ist. Auch aus europaischer Perspektive uberzeugt die hergebrachte - und bloss vermeintliche - Trennung zwischen polizeilicher Pravention und strafrechtlicher Repression nicht. Eine Auflosung der rechtsstaatlich und rechtspraktisch bedenklichen Gefahrenlage sollte durch ein einheitliches operatives Ermittlungsrecht erfolgen, das Elemente des Polizei- und des Strafverfahrensrechts vereint.
Die Dissertation durchmisst ein ausweislich des Koalitionsvertrages für die 19. Legislaturperiode gesetzgeberisch noch unzulänglich strukturiertes Feld des Wirtschaftsstrafrechts. Oliver Jedynak untersucht die besonderen Schwierigkeiten bei internen Erhebungen, bei denen die Anforderungen unterschiedlicher Rechtsgebiete zu beachten sind. Auch die Tätigkeit eines Unternehmensanwalts wirft eine Reihe rechtlicher und praktischer Fragen auf, wenn es darum geht, Unternehmen im Hinblick auf drohende oder bereits anhängige Ermittlungsverfahren zu beraten. Hier spielt insbesondere die Frage nach der Beschlagnahmefreiheit von anwaltlichen Unterlagen eine große Rolle. Durch die aktuellen Fälle VW, DFB und FIFA sowie das Urteil des BVerfG in der Causa Jones-Day sind interne Erhebungen wieder in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt.
Das vorliegende Werk befasst sich mit der kriminalpolitischen Notwendigkeit einer allgemeinen Strafzumessungsregelung als Mittel zur Steigerung der Kooperationsbereitschaft von Straftätern zur Straftatenaufklärung und Kriminalitätsprävention im Bereich organisierter Kriminalität und des Terrorismus (der sogenannten »großen« Kronzeugenregelung). Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei auf der Rechtskonformität der Neuregelung in § 46b StGB, welche im Jahr 2009 durch das »43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches bei Aufklärungs- und Präventionshilfe« in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen wurde und im Jahr 2013 durch das »Sechsundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)« auf tatbestandlicher Ebene erheblich eingeschränkt wurde.