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Ergänzende Schutzzertifikate bieten einen hinsichtlich der Laufzeit erweiterten Patentschutz. Ihnen sind Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel zugänglich. Ein ergänzendes Schutzzertifikat kann für ein Pflanzenschutzmittel erteilt werden, wenn sein Inverkehrbringen endgültig oder – im Unterschied zu Arzneimitteln – vorläufig zugelassen wurde. Das vorliegende Buch zeigt in Weiterentwicklung zur Rechtsprechung, dass ein ergänzendes Schutzzertifikat auch nach der neuen Rechtslage bereits auf der Grundlage einer vorläufigen Zulassung für das Inverkehrbringen erteilt werden kann und rechtsbeständig ist. Ferner wird gezeigt, dass vorläufige und endgültige Zulassungen für das Inverkehrbringen nicht nur hinsichtlich der Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats an sich, sondern entgegen anders lautender Vorschriften auch hinsichtlich der Berechnung der Laufzeit des ergänzenden Schutzzertifikats gleich zu behandeln sind.
Das vorliegende Werk befasst sich mit der kriminalpolitischen Notwendigkeit einer allgemeinen Strafzumessungsregelung als Mittel zur Steigerung der Kooperationsbereitschaft von Straftätern zur Straftatenaufklärung und Kriminalitätsprävention im Bereich organisierter Kriminalität und des Terrorismus (der sogenannten »großen« Kronzeugenregelung). Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt dabei auf der Rechtskonformität der Neuregelung in § 46b StGB, welche im Jahr 2009 durch das »43. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches bei Aufklärungs- und Präventionshilfe« in den Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches aufgenommen wurde und im Jahr 2013 durch das »Sechsundvierzigste Strafrechtsänderungsgesetz – Beschränkung der Möglichkeit zur Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (46. StrÄndG)« auf tatbestandlicher Ebene erheblich eingeschränkt wurde.
Die Integration von zuwandernden Menschen in die Aufnahmegesellschaft stellt nach wie vor ein aktuelles Thema dar, das in dieser Arbeit erschöpfend behandelt wird. Chih-Wei Chang unterbreitet verfassungs- und staatstheoretische Konzepte mit der Rechtsentwicklung und arbeitet die Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen Taiwan und Deutschland im Bereich des Migrationsrechtes heraus. Er entfaltet den rechtlichen Rahmen und Gestaltung für den Integrationsprozess der Migranten.
Der automatisierte Abruf von Kontoinformationen ermöglicht – zumindest mittelbar – weitreichende Einblicke in die persönliche Lebensführung des Betroffenen. Er wurde als Instrument zur Terrorismusbekämpfung eingeführt und mit dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter der Allgemeinheit gerechtfertigt, bereits nach kurzer Zeit aber entgegen der ursprünglichen gesetzgeberischen Intention auch für steuerliche und sozialrechtliche Zwecke gestattet. Die vorliegende Arbeit untersucht die strafrechtlichen Grenzen einer beständigen Ausweitung staatlicher Ermittlungsbefugnisse anhand des automatisierten Kontenabrufs. Sie zeigt auf, dass der Verwendung der auf diese Weise erlangten Erkenntnisse zum Zwecke der Aufklärung von (Nicht-)Steuerstraftaten (un-)selbstständige Beweisverwertungsverbote entgegenstehen, die sich aus dem Nemo-tenetur-Prinzip sowie dem Steuer-, Sozial- oder Bankgeheimnis bzw. deren Verletzung ergeben.
Die Arbeit untersucht die Frage, ob (respektive unter welchen Voraussetzungen) ein Erblasser berechtigt ist, einer Pflichtteilsberechtigten aufgrund einer von ihr vorgenommenen Abtreibung ihren Pflichtteil des Erbes gem. §2333 BGB zu entziehen. Ausgehend von der Entwicklung des Pflichtteilsentziehungsrechts in seinen Ursprüngen im römischen Recht bis hin zu der Reform des §2333 BGB im Jahr 2010, verortet die Arbeit das heutige Pflichtteilsentziehungsrecht im Kontext der relevanten Grundrechte und beschäftigt sich mit dem Sinn und Zweck der Pflichtteilsentziehung. Daran anschließend wird vor dem Hintergrund der Geschichte des Abtreibungsrechts im Strafrecht die heutige strafrechtliche R...
Die technische Entwicklung im Bereich der Robotik schreitet voran: Wurden Roboter in der Vergangenheit vornehmlich im industriellen Kontext eingesetzt, begegnen uns diese technischen Systeme zunehmend in anderen Bereichen. Auch ist zu beobachten, dass einige solcher Systeme »intelligenter« werden, über einen höheren Grad an Autonomie verfügen und für den Menschen nicht immer einschätzbar sind. Das Werk widmet sich der Frage, wer für Aktionen von solchen technischen Systemen rechtlich verantwortlich ist. Insbesondere wird diskutiert, wer im Schadensfall haften kann. Aus zivil- und strafrechtlicher Perspektive wird ein Blick auf die Verantwortung des Benutzers und des Herstellers geworfen. Überdies werden zukünftige Haftungskonzepte vorgestellt.
Die vorliegende Studie beschäftigt sich mit der fiduziarischen Stiftung im deutschen Recht und der Frage, ob und wie ein solches oder ähnliches Stiftungsmodell in Frankreich eingeführt werden könnte. Dabei wird insbesondere auch die 2007 in Frankreich eingeführte Treuhand (fiducie) auf ihre Praktikabilität für eine Verzahnung mit der französischen fondation hin untersucht. Ferner werden kritische Vorbehalte gegenüber der fiduziarischen Stiftung im deutschen Recht analysiert und mögliche Lösungswege zu ihrer Überwindung aufgezeigt.
Bereits seit den Anfängen des Patentrechts sind Algorithmen als mathematische Methoden von einer Patentierung ausgeschlossen. Während dieser Ausschluss einerseits nur noch selten in Frage gestellt wird, erlangt andererseits die Patentierung von Computerprogrammen bzw. computerimplementierten Erfindungen eine immer größere Bedeutung in der Praxis, obwohl jedem Computerprogramm ein Algorithmus zugrunde liegt. Angesichts dieses augenscheinlichen Widerspruchs stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen Algorithmen einem Patentschutz zugänglich sein sollen – und damit auch die sie umsetzenden Computerprogramme. Dabei ist es nicht nur von Bedeutung, ob Algorithmen als solche schutzfähig sind, sondern gerade auch, wie es um die Patentierung von Erfindungen bestellt ist, die neben Algorith-men weitere Merkmale bzw. Lehren enthalten.
Offensichtlich ist, dass Fälle von Gebrauchsanmaßung mangels Zueignungsabsicht seitens des Täters straflos sind. Es liegen jedoch zwei Bestimmungen der strafbaren Gebrauchsanmaßung in Deutschland und in Taiwan vor: der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs im deutschen StGB und der Diebstahl eines Grundstücks im taiwanischen StGB. Das Ziel dieser Untersuchung besteht darin, durch die Rechtsvergleichung der Vorschriften der ausnahmsweise strafbaren Gebrauchsanmaßung in Deutschland und in Taiwan herauszufinden, ob die Gebrauchsanmaßung allgemein oder aber nur unter bestimmten Voraussetzungen strafwürdig ist. Unter welchen Voraussetzungen und aus welchen Gründen aber ist die Gebrauchsanmaßung mit Kriminalstrafe zu sühnen, falls die Gebrauchsanmaßung ausnahmsweise strafbar ist?
Nicht nur Unternehmen unterliegen der Pflicht zur Rechtstreueorganisation (Compliance). Vielmehr besteht sie in allen Organisationen, in denen der Arbeitsprozess im weitesten Sinne auf mehrere Personen verteilt wird und damit Gefahren für die Normbefolgung einhergehen. Benjamin Schmittlein legt dies für Wirtschaftsverbände und Koalitionen i. S. d. Art. 9 Abs. 3 GG anhand einer umfassenden Analyse des deutschen Haftungs- und Sanktionssystems dar. Er zeigt auf, inwiefern sie als Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht einer Rechtstreueorganisationspflicht unterliegen und welche spezifischen Gefahrenquellen sie infolgedessen zu beherrschen haben.