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Diese Festschrift ist dem Mainzer Ordinarius für Strafrecht, Prozeßrecht und Kriminologie gewidmet.
Deutsches und polnisches Strafrecht sind sich in vieler Hinsicht ahnlich, beispielhaft erkennbar ist dies daran, dass die Strafrechtswissenschaft in beiden Landern dieselben Systembegriffe verwendet. Unterschiede gibt es gleichwohl, so hinsichtlich positiver wie negativer Generalpravention in der Strafzumessung im Allgemeinen und bezuglich der Abschreckungspravention im Speziellen. In Deutschland unter strengen Voraussetzungen bei der Begrundung der Strafhohe zugelassen, ist die Abschreckungspravention in Polen schlechthin verboten. Die Dissertation erlautert Hintergrunde und Anwendungsfelder der Generalpravention und arbeitet anhand der Rechtsprechung verschiedene Fallgruppen heraus.
Most people would agree that we should behave and act in a responsible way. Yet only 200 years ago, ‘responsibility’ was only of marginal importance in discussions of law and legal practice, and it had little ethical significance. What is the significance of the fact that ‘responsibility’ now plays such a central role in, for example, work, the welfare state, or the criminal justice system? What happens when individuals are generally expected to think of themselves as ‘responsible’ agents? And what are the consequences of the fact that the philosophical analysis of ‘responsibility’ focuses almost exclusively on conditions of agency that are mostly absent from real life? In th...
Der Schutz des Einzelnen vor anlassloser strafrechtlicher Verfolgung gehort zu den Grundfesten unseres Rechtsstaates. Besonders schutzbedurftig ist der Schuldner, der im Rahmen des Insolvenzverfahrens zu umfassender Auskunft verpflichtet ist. Der Zugriff auf die dort offengelegten Informationen ist den Ermittlungsbehorden untersagt, solange kein strafrechtlicher Anfangsverdacht begrundet ist. Christina Schreiner ruft dessen Bedeutung als begrenzendes Element zulassiger Strafverfolgung in Erinnerung und zeigt die in der routinemassigen Beiziehung der Insolvenzakten liegende Generalverdachtigung samtlicher Insolvenzschuldner auf. Die Autorin arbeitet heraus, dass derzeit eine Ermachtigungsgrundlage fur die Informationsbereitstellung seitens der Insolvenzgerichte fehlt - ein Zustand, der hinter den Vorgaben des BVerfG zum "Doppelturmodell" zuruckbleibt und somit verfassungswidrig ist.
Dass im Strafprozess nicht um das Recht, sondern primär um Tatsachen gestritten wird, mag den Außenstehenden verwundern, versteht sich für den Praktiker aber von selbst. Der Grund liegt hierfür im Wesen des gerichtlichen Verfahrens: Der Richter soll über eine in der Vergangenheit liegende Tat urteilen, bei der er nicht dabei war. Er muss sich mittelbar im Rahmen der Beweisaufnahme Kenntnis verschaffen. Streitigkeiten um den Sachverhalt und Fehlurteile sind vorprogrammiert. Mit der vorliegenden Arbeit soll auch das bis heute überfällige Modell einer rationalen Tatsachenfeststellung entwickelt werden.
Die Uberwachung von Personen und deren Kommunikation wird vermehrt auf Eingriffsgrundlagen sowohl der Strafprozessordnung als auch der Polizeigesetze des Bundes und der Lander gestutzt. Eine rechtsgebietsvergleichende Analyse der Sachbereiche, der Adressaten und der zeitlichen Anwendungsbereiche der polizeirechtlichen und strafprozessualen Eingriffsgrundlagen zeigt eine hochst problematische Dopplung, die mit erheblichen Gefahren fur die Rechtsstaatlichkeit, aber auch fur die Rechtspraxis verbunden ist. Auch aus europaischer Perspektive uberzeugt die hergebrachte - und bloss vermeintliche - Trennung zwischen polizeilicher Pravention und strafrechtlicher Repression nicht. Eine Auflosung der rechtsstaatlich und rechtspraktisch bedenklichen Gefahrenlage sollte durch ein einheitliches operatives Ermittlungsrecht erfolgen, das Elemente des Polizei- und des Strafverfahrensrechts vereint.
Die Arbeit befasst sich mit der Darstellung und Untersuchung der in § 177 des Strafgesetzbuches in seiner heute geltenden Fassung zusammengefassten Straftatbestände der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung. Dabei folgt die Darstellung dem zeitgeschichtlichen Verlauf der Gesetzgebungsverfahren und Reformdiskussion. Der Untersuchungszeitraum erstreckt sich auf die Zeit ab Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1870 bis hin zum Strafgesetzbuch in seiner heute gültigen Fassung. Den Schwerpunkt legt die Darstellung auf die Untersuchung der Reformarbeiten, die letztlich zur Änderung der Vorschriften über die Strafbarkeit sexueller Gewalt durch das 4. Strafrechtsreformgesetz au...
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg, Veranstaltung: Strategie und Taktik der Strafverteidigung, Sprache: Deutsch, Abstract: Mitte der 90er Jahre des letzten Jahrhunderts gab es eine kräftige Erschütterung im Rollenverständnis der Akteure des Strafverfahrens. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte ein Verteidiger in einem Ermittlungsverfahren keine mitgestaltende Rolle gespielt; vielmehr ließ man die Zügel in den Händen der Strafverfolgungsbehörden. Das hatte vorerst taktische Überlegungen. Der Verteidiger wollte verhindern, dass er im stetigen Diskurs mit der Staatsanwaltscha...