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Das Handbuch will einen raschen und gleichzeitig analytischen Zugang zum Thema Reformation eröffnen, indem es in konsequent europäischer und interdisziplinärer Perspektive nach den Gelingens- bzw. Misslingensbedingungen von Reformation fragt. Es soll das Verständnis dafür schärfen, was Reformation aus historisch-kulturwissenschaftlicher Perspektive ausmacht. Dabei stellt es theologische Lehrstreitigkeiten so dar, dass ihre historisch-kulturellen Auswirkungen klar werden. Die große Bedeutung von Netzwerken einzelner Akteursgruppen wird beleuchtet und die Konstruktion unterschiedlicher reformatorischer Räume analysiert. Auch die politischen Rahmenbedingungen und die Medialität des reformatorischen Prozesses werden herausgearbeitet.
English summary: Within the legal profession, the Federal Court of Justice is deemed to have replaced the Reichsgericht (Imperial Court). Martin Griea shows that a line of tradition running between these two institutions can not be considered without attention being paid to the British Zone's Supreme Court of Justice. German description: In der juristischen Fachwelt gilt der im Oktober 1950 gegrundete Bundesgerichtshof als Nachfolgeinstitution des im Fruhjahr 1945 aufgelosten Reichsgerichts. Auf dem Gebiet der Britischen Besatzungszone existierte jedoch mit dem Obersten Gerichtshof fur die Britische Zone (1948-1950) zwischenzeitlich ein Gericht, das als Revisionsinstanz der ordentlichen Geri...
English summary: Benjamin Herzog compares the ways in which laws are applied and interpreted in Germany, Portugal and Brazil. In this context, he applies the functional and post-modern methods of comparative law and discusses the theory of legal transplants. He also takes into consideration how these jurisdictions have influenced one another over the past 200 years. German description: Methodenlehre wird immer noch oft allein aus nationaler Sicht gesehen. Losungsansatze in anderen Jurisdiktionen werden dann gerne als nicht methodisch beschrieben. Gleichermaaen werden die vier Auslegungselemente pauschal auf Savigny zuruckgefuhrt und die Pramissen der Methodenlehre der Nachkriegszeit hingenom...
Privatrecht ist ein Werkzeug des Gesetzgebers zur Regulierung von Wirtschaft und Gesellschaft. Ausgehend von dieser anhand des Kauf- und des Sachenrechts belegten These, legt Alexander Hellgardt eine umfassende Untersuchung des Einsatzes von Privatrecht zur Verhaltenssteuerung im offentlichen Interesse vor. Er untersucht den unions- und verfassungsrechtlichen Rahmen der Regulierung mittels Privatrecht und entfaltet die Konsequenzen fur Rechtswissenschaft, Gesetzgebung und Gerichtspraxis. Der Autor demonstriert, wie Privatrechtswissenschaft zu einer Regulierungswissenschaft werden kann, er entwickelt Kriterien, die den Gesetzgeber bei der Wahl von Regulierungsinstrumenten im Einzelfall anleiten konnen und zeigt, wie die Rechtsanwendung die Regulierungsfunktion aufnehmen kann, indem die teleologische Auslegung um Elemente der Folgenabschatzung und Steuerung erweitert wird.
Der Anspruch ist die Zentralkategorie des Privatrechts. Seine Legaldefinition ( 194 Abs. 1 BGB) verleiht dem "Anspruch" eine gewisse Stabilitat und jeder Jurist bedient sich des Kriteriums alltaglich ohne weiteres Hinterfragen. Nahere Betrachtung erhellt indessen, dass das Anspruchskriterium mit einer ganzen Reihe von Unsicherheiten verbunden ist. Deren Relevanz illustriert das Problem der Anspruchsentstehung als Anknupfungspunkt fur den Verjahrungsbeginn. Aufbauend auf den historischen Grundlagen und einem rechtsvergleichenden Seitenblick prazisiert Thomas Winkelmann das Anspruchskriterium funktional-teleologisch: Der Anspruch hat privatrechtsubergreifend ausschliesslich in der Funktion als rechtsverwirklichendes Schutzrecht einen sinnvollen Gehalt. Die Anspruchsentstehung lasst sich deshalb universell in Abhangigkeit von einer Rechtsverletzung bestimmen. Dieser Ansatz erlaubt es, uberall dort, wo das geltende Recht an den Anspruch anknupft, Probleme prazise und widerspruchsfrei zu losen.